19. Januar 2013

Nur Narren fahren betrunken

Karneval oder Fasching – das bedeutet in vielen Regionen wieder ausgelassene Fröhlichkeit. Bei aller Freude:  Narre sollten nicht zu tief ins Glas gucken, wenn sie noch mit dem Auto fahren wollen. „Neben der Gefährdung für sich und andere kann eine Trunkenheitsfahrt empfindliche Strafen nach sich ziehen“, warnt Rechtsanwalt Roland Fritzsch von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte.

Kappensitzungen, Altweiberfastnacht und Rosenmontagsumzüge – in vielen Gegenden Deutschlands geht es in der  „5. Jahreszeit“ ordentlich zur Sache. Dabei fließt in aller Regel auch der Alkohol. Aber ein echter Narr ist, wer sich dann noch ans Steuer setzt. Trotzdem kommt es immer wieder vor. Daher erhöht die Polizei in der Karnevalszeit auch die Zahl der Verkehrskontrollen.

Und wer erwischt wird, dem droht nicht nur ein mächtiger Kater.  Neben Kopfschmerzen und Übelkeit droht dann auch noch ein sattes Bußgeld , oder eine Geldstraße, unter Umständen  sogar eine Haftstrafe, sowie Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis. „Die Grenze zur Straftat kann bei  Alkoholkonsum bereits ab einem Promillewert von 0,3 vorliegen, wenn zudem Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können; ab 1,1 Promille handelt es sich stets um eine Straftat“, so Rechtsanwalt Fritzsch.

Die Kanzlei LF legal Rechtsanwälte hat sich u.a. auf das Verkehrsrecht spezialisiert.

In Kategorie: Alkohol-/Drogenfahrt