1. April 2012

Anforderungen an Lichtbild zur Täteridentifizierung

Ist man geblitzt worden, findet sich, in der Regel, einige Zeit später ein Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde im Briefkasten. Auf dem Anhörungsbogen befinden sich meist auch Lichtbilder, welche der Blitzer beim Vorfall geschossen hat. Nicht selten stellen sich dann Fragen wie: „Bin ich auf dem Bild überhaupt zu erkennen?“ oder „Bin das überhaupt ich auf dem Bild?“.

Die Frage hat aus rechtlicher Sicht durchaus ihre Berechtigung. Da grundsätzlich die Unschludsvermutung gilt, muss die Behörde nachweisen, dass derjenige, welchem sie die Verkehrsordnungswidrigkeit vorwirft, auch tatsächlich der Täter war. Will sie diesen Nachweis, wie üblich, anhand der Blitzerfotos führen, müssen diese gewissen Anforderungen entsprechen.

Diese Anforderungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 19.12.1995 dargelegt. Das Foto vom vermeintlichen Täter muss danach die einzelnen Gesichtszüge erkennen lassen und nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet sein.

Zitat BGH: „Ist das Foto – etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung eines Betr. nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu erörtern.“

Weis das Foto also eine schlechte Bildqualität auf, oder sind Teile des Gesichts des vermeintlichen Täters verdeckt (etwa durch Rückspiegel), kann es bereits lohnenswert sein, sich mit rechtlicher Unterstützung gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen.

(BGH, Urteil v. 19.12.1995, Az.: 4 StR 170/95)

In Kategorie: Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß