20. Februar 2013

Unfall mit Kindern

Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Da sie die Gefahren und Risiken häufig nicht richtig einschätzen können, werden sie vom Gesetzgeber besonders geschützt. Daher stellt sich besonders die Frage der Haftung, wenn Kinder im Straßenverkehr Schäden verursachen oder in Unfälle verwickelt werden.

„Bei der Frage der Haftung muss das Alter des Kindes berücksichtigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte. „Grundsätzlich haften Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs gar nicht.“ Danach wird die Lage unübersichtlicher.

Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr stehen die Kinder im fließenden Straßenverkehr nach wie vor unter einem stärkeren Schutz, während sie im ruhenden Verkehr durchaus haftbar gemacht werden können. Heißt: Nimmt ein Kind unter zehn Jahren z.B. mit dem Fahrrad einem Auto die Vorfahrt, haftet dennoch der Autofahrer. Dem Kind wird eine Überforderung im Straßenverkehr attestiert.  Verursacht aber das gleiche Kind bei einem parkenden Auto einen Schaden, kann es dafür belangt werden.

„Allerdings müssen Eltern natürlich immer bedenken, dass sie eine Aufsichtspflicht haben. Verletzen sie diese, können sie zur Verantwortung gezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Lüdecke. Dabei seien verschiedene Faktoren wie Alter und Entwicklung des Kindes, die örtlichen Gegebenheiten und der Hergang des Unfalls  zu berücksichtigen.

 

 

In Kategorie: Verkehrsunfall