Abstandsverstoß

Zu den häufigeren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zählt der Abstandsverstoß (Verstoß gegen § 4 StVO).

Ein Abstandsverstoß liegt vor, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug derart gering ist, dass nicht mehr hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.

 

Zu dicht aufgefahren? Wir helfen Ihnen!

Gern beraten wir Sie vorab zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, wenn Ihnen ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung bei Abstandsverstößen ist kostenfrei!

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhalten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Sie erreichen unsere Anwälte stets gebührenfrei unter

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-auch an Wochenenden oder Feiertagen-

Alternativ können Sie unseren Rückruf-Service nutzen und dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen. Wir rufen Sie umgehend zurück.

 

Einzelheiten zum Vorwurf

Ein Abstandsverstoß kann nicht nur in einem zu dichten Auffahren, auf das vorausfahrende Auto liegen, sondern auch in einem starken Bremsen, ohne zwingenden Grund.

Die Strafen, welche bei einem Abstandsverstoß drohen, hängen von der eigenen Geschwindigkeit, dem jeweiligen Abstand zum Vordermann und davon, ob damit eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung einherging ab. Die Sanktionen rangieren dabei aktuell zwischen 25,00 Euro für den kleinsten vorgesehenen Verstoß (einfaches Nichteinhalten des Abstandes bei weniger als 80 km/h) und 400,00 Euro (bei mehr als Tempo 130 weniger als 1/10 des Tacho). Punkte gibt es, je nach Schwere des Verstoßes, bis zu 2. Auch ein Fahrverbot von 1, 2 oder 3 Monaten kann, je nach Schwere des Verstoßes, hinzukommen.

Zum Abstandsverstoß kann es zum einen natürlich dadurch kommen, dass tatsächlich zu dicht aufgefahren worden ist, zum anderen aber auch deswegen, weil ein Verhalten des Vorausfahrenden dazu geführt hat, dass sich der Abstand kurz vor der Messung verringert hat. Dazu kann ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden geführt haben oder ein Fahrbahnwechsel, durch welchen ein anderer Verkehrsteilnehmer sich mit zu geringem Abstand vor das eigene Fahrzeug gesetzt hat.

 

Chancen und Möglichkeiten der Verteidigung

In jedem Fall muss der vermeintliche Abstandsverstoß dem Betroffenen nachgewiesen werden und zwar ohne „Zurückbleiben vernünftiger Zweifel“.

Es ist deswegen dringend zu raten, die Einzelheiten des Messverfahrens, auf welches sich der Vorwurf stützt, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dies kann wichtige Argumente liefern, um die vorgenannten Zweifel bei der Behörde oder beim Gericht zu schüren. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung des Messvideos, des Aufbaus der Messanlage und des eingesetzten Gerätes, der ordnungsgemäßen Wartung der Messgerätschaften oder des Ablaufs der konkreten Messung.

Die bestmögliche Verteidigung lässt sich erst am konkreten, individuellen Fall erarbeiten. Insbesondere ist hierfür die Einsicht in die vollständige Bußgeldakte unerlässlich. Diese wird von der Behörde allerdings nur einem Anwalt gewährt, nicht dem Betroffenen selbst.

Aus unserer täglichen, anwaltlichen Praxis sind uns bereits viele der möglichen Fehlerquellen bei der Feststellung von Abstandsverstößen geläufig. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik zusammen, welche mit den Geräten und sämtlichen Fehlerquellen bestens vertraut sind. Sollten auch in Ihrem Fall Fehler geschehen sein, so werden wir diese ausfindig machen.