Alkohol-/Drogenfahrt

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen kann nicht nur schnell sehr teuer werden und zum Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis führen, sondern auch eine handfeste Straftat darstellen.

Gern beraten wir Sie zu diesem Thema umfassend.

Aus unserer täglichen anwaltlichen Praxis sind wir mit derartigen Bußgeld und Strafverfahren bestens vertraut. Gern beraten wir Sie vorab zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt (Alkohol am Steuer) oder das Fahren unter Drogeneinfluss vorgeworfen wird. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung ist in solchen Fällen kostenlos!

Sie erreichen uns jederzeit gebührenfrei

unter 0800-1010366

-auch an Wochenenden oder Feiertagen-

Alternativ können Sie auch unseren Rückruf-Service nutzen und dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen. Wir rufen Sie umgehend zurück.

Einzelheiten zum Vorwurf

Je nach Menge des konsumierten Alkohols oder Menge und Art der eingenommenen Drogen kann es neben einem Bußgeldverfahren auch zu einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 316 StGB oder gar § 315c StGB, bei Drogen auch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, kommen.

Alkohol am Steuer

Nach § 24a StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille vor. In der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gilt die verschärfte Regelung des § 24c StVG, wonach eine 0,0 Promille-Grenze gilt, also keinerlei Alhohol am Steuer erlaubt ist.

In den Fällen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG drohen neben einem erheblichen Bußgeld von bis zu 3.000,00 Euro 4 Punkte in Flensburg und regelmäßig auch ein Fahrverbot, welches bis zu drei Monaten betragen kann.

Kommen zum eigenen Fahrverhalten Ausfallerscheinungen, wie z.B. das Fahren von Schlangenlinien hinzu, liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern das Ganze wird zur Straftat nach § 316 StGB. Nunmehr würde eine erhebliche Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe drohen und der Entzug der Fahrerlaubnis. Kommt es gar im Rahmen der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall, wird damit § 315c StGB verwirklicht, was das Strafmaß zusätzlich verschärfen würde.

Ein häufiger Irrtum liegt in der Annahme, Alkohol am Steuer könne erst ab 0,5 Promille zu Sanktionen führen. Dies ist nicht der Fall. Bereits ab 0,3 Promille drohen die vorgenannten Konsequenzen, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall vorliegen. Ab einem Promillewert von 1,1 am Steuer ist auch ohne Ausfallerscheinungen oder Unfall der Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, mit den oben beschriebenen Folgen.

Für Fahrradfahrer wird ab 1,6 Promille ebenfalls die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, was ebenfalls dazu führt, dass auch in diesem Fall der Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht wäre.

Drogen am Steuer

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss kann ebenfalls Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG oder Straftat nach §§ 316 oder 315 c StGB sein. Für die rechtliche Einstufung eines solchen Verstoßes hat sich in der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze etabliert.

Der Konsum von Cannabis kann bereits genügen, um diese Nachweisgrenze zu überschreiten. Der Nachweis selbst wird über die Bestimmung des Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten im Blut geführt. Da einige der Abbauprodukte nur relativ langsam den Körper verlassen, kann auch noch Tage nach dem Konsum der Grenzwert von 1 ng/ml überschritten sein.

Für den Entzug der Fahrerlaubnis spielt es in diesem Zusammenhang auch eine Rolle, ob der Betroffene als regelmäßiger Konsument (THC-COOH Werte ab 150 ng/ml) oder gelegentlicher Konsument (THC-COOH Werte ab 75 ng/ml) eingestuft wird. Bei einem regelmäßigen Konsumenten wird überwiegend von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen – er wird es also schwer haben eine Fahrerlaubnis zu bekommen bzw. wiederzuerlangen.

Hinsichtlich der Sanktionen gilt in etwa das Gleiche wie bei Fahrten unter Alkoholeinfluss. Konnten keine Ausfallerscheinungen beim Fahrer festgestellt werden, so wird man bei ihm eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG annehmen. Treten hingegen Ausfallerscheinungen oder gar ein Unfall hinzu, führt dies wiederum zu den Straftatbeständen des §§ 316 oder 315c StGB.

Chancen und Möglichkeiten der Verteidigung

Wird Ihnen eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorgeworfen, sollten Sie, aufgrund der erheblichen Konsequenzen, welche nunmehr drohen, Ihre Verteidigung dringend nur mit anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen. Im Rahmen der Verteidigung können die verschiedensten Aspekte dazu führen, die drohenden Konsequenzen abzumildern oder gar eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken. Dies beginnt bereits mit der Prüfung, ob die Ermittlung des Alkohol- oder Drogenkonsums ordnungsgemäß erfolgt ist. Schon in diesem Stadium können Fehler gemacht worden sein, welche zur Unverwertbarkeit der Testergebnisse führen.

Sollte es dennoch bis zu einem Gerichtsverfahren kommen und auf eine Verurteilung hinauslaufen, so gilt es die bestmögliche Verteidigung anzustrengen, um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten.

Die genaue Verteidigungsstrategie lässt sich erst am konkreten, individuellen Fall erarbeiten. Insbesondere ist hierfür die Einsicht in die vollständige Bußgeld- bzw. Ermittlungsakte unerlässlich. Die Akteneinsicht kann jedoch nur durch einen Anwalt beantragt werden.

Gern helfen wir Ihnen auch diesbezüglich weiter. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Es gibt nichts zu verlieren, nur zu gewinnen.