Handy am Steuer

Ein häufig anzutreffender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist das Telefonieren während der Fahrt oder, umgangssprachlich ausgedrückt, das Handy am Steuer.

Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer?

Gern beraten wir Sie zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, sich gegen einen unberechtigten Vorwurf der Benutzung eines Telefons oder Handys am Steuer zu verteidigen. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung beim Vorwurf „Handy am Steuer“ ist kostenlos! Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.

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Einzelheiten zum Vorwurf

Diese Ordnungswidrigkeit ist in § 23 Abs. 1a StVO geregelt. Danach ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs verboten ein Handy oder Autotelefon zu benutzen, wenn er dazu das Handy oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. So gesehen ist der oben stehende Einleitungssatz rechtlich nicht ganz korrekt, da auch das Telefonieren in einem stehenden KFZ dem Fahrer untersagt ist, sofern der Motor des KFZs bereits läuft. Das Telefonieren muss also nicht zwingend „während der Fahrt“ erfolgen um gegen § 23 Abs. 1a StVO zu verstoßen. Hinzu kommt, dass heutige Mobiltelefone, sogenannte Smartphones, dem Nutzer weitaus mehr Möglichkeiten bieten, als nur damit zu telefonieren. Daher ist unter dem Begriff „benutzen“ nicht nur das Telefonieren zu verstehen, sondern jegliche Nutzung des Mobiltelefons, also unter anderem auch das Halten ans Ohr, um Musik zu hören.

Da die Vorschrift besagt, dass der Führer das Telefon aufnehmen oder halten müsse, ist das Telefonieren über Freisprechanlage grundsätzlich erlaubt (es sei denn der Führer hält dabei das Telefon ebenfalls in der Hand).

Die Missachtung des Verbots der Benutzung von Handy oder Autotelefon während der Fahrt wird beim Führer eines KFZ mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Ist der Führer eines Fahrrades betroffen so beträgt das Bußgeld 25 Euro – Punkte in Flensburg drohen für den Radfahrer jedoch nicht.

Chancen und Möglichkeiten der Verteidigung

In der Realität kann es zu Situationen kommen, in welchen der Führer eines KFZ (oder Fahrrades) zu Unrecht wegen eines Verstoßes gegen das Handyverbot am Steuer bezichtigt wird.

§ 23 Abs. 1a StVO erfasst nach seinem Wortlaut nur Autotelefone und Mobiltelefone. Gerade jedoch Mobiltelefone haben heutzutage oftmals große Ähnlichkeit mit beispielsweise MP3-Playern. Man denke nur an die Ähnlichkeit zwischen iPhone und iPod. Hier kann es schnell zu Verwechslungen seitens der Polizei kommen. Diese meint den betroffenen mit einem Handy am Steuer hantieren haben zu sehen, tatsächlich hatte dieser jedoch seinem iPod in der Hand. § 23 Abs. 1 a StVO wäre in solch einem Fall verletzt, so dass keine Verkehrsordnungswidrigkeit nach dieser Norm vorliegen würde.

Abgesehen von diesem Beispiel gibt es noch weitere Möglichkeiten einer Fehlinterpretation des wahren Geschehens durch die Behörden, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid eröffnen. Die bestmögliche Verteidigung lässt sich erst am konkreten, individuellen Fall erarbeiten. Hierfür ist insbesondere die Einsicht in die vollständige Bußgeldakte unerlässlich, welche nur durch einen Anwalt beantragt werden kann.