Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der gerichtlichen Verfahren und damit auch der täglichen Praxis eines Rechtsanwalts, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat. Bei geringeren Verstößen gegen Verkehrsregeln handelt es sich grundsätzlich um Ordnungswidrigkeiten, bei schwerwiegenderen Verstößen hingegen kann es sich bereits um Straftaten handeln. Durch den immer mehr zunehmenden Verkehr und die Hektik im Alltag sind Verstöße bzw. Vergehen im Bereich des Straßenverkehrs keine Seltenheit. Durch die regelmäßige Teilnahme am Straßenverkehr besteht demnach eine erhebliche Gefahr, einen oder mehrere Straftatbestände zu verwirklichen und damit in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten.

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Gern beraten wir Sie vorab zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten, wenn gegen Sie ein Verfahren aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht geführt wird, unabhängig in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, oder falls Sie ein solches Verfahren demnächst zu befürchten haben. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung in solchen Fällen ist kostenlos! Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.

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Einzelheiten zum Verkehrsstrafrecht

Welche Delikte im Verkehrsstrafrecht relevant sind, haben wir Ihnen nachfolgend aufgelistet:

Verkehrsstrafrecht – Relevante Delikte

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§§ 22, 22a StVG)
  • Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag (§§ 1,6 PflVG)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Beleidigung (§185 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung/Fahrlässige Tötung (§ 229 / § 222 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB)

Verstöße gegen Vorschriften aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht sind keine Kavaliersdelikte. Im Falle einer Verurteilung in einem Strafverfahren sieht das Gesetz als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Aber auch die Nebenfolgen sollte man stets im Blick behalten; so können bis zu 7 Punkte in Flensburg eingetragen werden, ein Fahrverbot verhängt oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Hinzu kommt, dass ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder ab einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt. Ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis können für den Beschuldigten mitunter eine existenzielle Bedrohung darstellen. Denn nicht selten ist für den Job die Möglichkeit zur Nutzung eines KFZ unabdingbar (Fernkraftfahrer, Taxifahrer, Mitarbeiter im Außendienst, etc.).

In Anbetracht dieser gravierenden Folgen ist die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts besonders wichtig, nach Möglichkeit noch vor Erlass eines Strafbefehls oder vor Erhebung der Anklage.

Chancen und Möglichkeiten der Verteidigung

Nur ein Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Eine effektive und wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn der Inhalt der Ermittlungsakte vollständig bekannt ist. Das Anfordern der Ermittlungsakte ist dementsprechend stets der erste Schritt nach der Beauftragung. Dem Beschuldigten selbst ist es nicht möglich, Akteneinsicht zu erhalten. Nach der Auswertung des Akteninhalts kann das weitere Vorgehen abgestimmt und ein individuelles Verteidigungskonzept erarbeitet werden. Erst nach Kenntnis des Akteninhalts ist es möglich, abzuwägen, ob überhaupt Angaben zum dem Vorwurf gemacht werden sollten und falls ja, in welchem Umfang.

Da es sich bei Verfahren im Verkehrsstrafrecht um Masseverfahren innerhalb der Justiz handelt, werden diese zur Arbeitserleichterung oftmals gern durch einen Strafbefehl erledigt. Ein Strafbefehl führt zu einer Verurteilung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung. Dies ist zwar für den Betroffenen insofern angenehm, als dass er keine öffentliche Hauptverhandlung über sich ergehen lassen muss, andererseits findet jedoch oftmals nur eine oberflächliche Prüfung des Sachverhalts statt, so dass fehlerhafte oder unsachgemäße Entscheidungen keine Seltenheit sind, was für den Betroffenen natürlich nachteilige und unangenehme Konsequenzen nach sich zieht. Gegen einen Strafbefehl besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Lassen Sie es nach Möglichkeit gar nicht erst soweit kommen.

Ein Rechtsanwalt kann bereits frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem er Kontakt zur Staatsanwaltschaft herstellt. Oftmals lassen sich hierdurch deutlich günstigere Ergebnisse erzielen, wie z.B. die Einstellung des Verfahrens oder ein für alle Beteiligten akzeptabler Strafbefehl.

Folgende Punkte sollten Sie sich gut einprägen:

  • Man kann es nicht oft genug sagen: Schweigen ist Gold! Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, ohne zuvor Rücksprache mit einem versierten Rechtsanwalt gehalten zu haben. Sie sind auch nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

  • Ausschließlich körperliche Untersuchungen können erzwungen werden (z.B. Blutentnahme für eine Blutalkoholuntersuchung). Nichtsdestotrotz sollten Sie einer körperlichen Untersuchung Ihre Zustimmung verweigern. Im Übrigen bestehen keine Mitwirkungspflichten des Betroffenen. So kann die aktive Beteiligung an einem Atemalkoholtest durch die Polizei nicht erzwungen werden. Gleiches gilt für die sogenannten Gang- und Fingerproben (Laufen auf einer geraden Linie, Zeigefinger zur Nasenspitze führen).

  • Nachdem Sie von einem gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben, sollten Sie alsbald einen versierten Rechtsanwalt konsultieren.

Wenn Sie diese drei elementaren Regeln beachten, bestehen gute Voraussetzungen für eine effektive Verteidigung mit dem Ziel, das Verfahren mit dem für Sie bestmöglichen Ergebnis abzuschließen.