Verkehrsunfall

Kommt es zu einem Verkehrsunfall stellen sich für die Betroffenen eine Vielzahl rechtlicher Fragen. Insbesondere stehen jedoch drei Fragen im Vordergrund: Wer ist Schuld? Bekomme ich meinen Schaden ersetzt? Muss ich selbst etwas zahlen?

Die rechtlichen Feinheiten des Verkehrsunfalls

Die Beantwortung der beiden letzten, zuvor genannten Fragen richtet sich gewissermaßen nach der Antwort auf die erste Frage. Die Schuldfrage hängt stark von den Umständen des konkreten Falls ab und lässt sich auch bei Kenntnis der Umstände nicht immer mit letzter Sicherheit sagen, beziehungsweise (für den Betroffenen noch wichtiger) nachweisen.

Dies liegt an der Regelung des § 7 StVG, welcher festlegt, dass der Halter eines KFZ (oder Anhängers) für einen Schaden, der mit diesem KFZ (oder Anhänger) verursacht wird, einzustehen hat und zwar auch dann, wenn er nicht Schuld am Zustandekommen des Unfalls war. § 18 Abs. 1 StVG legt dieselbe Haftung auch dem Fahrer des KFZ auf, sofern dieser nicht mit dem Halter identisch ist. Die Regelung gründet auf dem Gedanken, dass jedem KFZ, wenn es in Bewegung gesetzt wird, aufgrund seiner Beschaffenheit (Größe, Gewicht, Material) ein gewisses Gefahrenpotential innewohnt. Dies wird als sogenannte „Betriebsgefahr“ des KFZ bezeichnet.

Die Betriebsgefahr des KFZ führt zur generellen Haftung des Halters (sowie dessen Versicherung) und des Fahrers im Falle eines Verkehrsunfalls, ohne das es dafür auf ein Verschulden des Fahrers ankommt. Im Klartext heißt dies: Auch derjenige Unfallbeteiligte, der nicht Schuld am Verkehrsunfall ist, haftet mit, allein aufgrund der Betriebsgefahr seines KFZs. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkehrsunfall für den Betroffenen auch bei größtmöglicher Sorgfalt unvermeidbar war. Verschuldet also bei einem Unfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, nur der eine den Verkehrsunfall, hätte der andere diesen jedoch durch eine eigene Reaktion vermeiden können, so haftet letzterer trotzdem, aufgrund der Betriebsgefahr seines KFZs, mit.

rechtliche Chancen und Möglichkeiten

Wenn die Umstände es hergeben, versuchen wir daher stets, im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit, herauszuarbeiten, dass der Unfall für unseren Mandanten unvermeidbar war oder ihn zumindest nur ein geringes Eigenverschulden trifft.

Die Höhe der (Mit)Haftung bestimmt sich wiederum nach dem konkreten Fall und zwar danach wie stark das jeweilige Verschulden der Beteiligten des Verkehrsunfalls einzustufen ist. Trifft einen Beteiligten tatsächlich nur die eigene einfache Betriebsgefahr, so gehen die meisten Gerichte von einer Mithaftung in Höhe von 20% (bei LKW 30%) aus. Der tatsächliche Unfallverursacher haftet also zu 80%. Lässt sich die Schuldfrage nicht klären, so haften alle Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen.

Zur Klärung der Schuldfrage können Zeugenaussagen dienen, nicht selten wird jedoch auch ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang notwendig.
Dem Betroffenen eines Verkehrsunfalls stehen in erster Linie Schadensersatzansprüche zu. Diese reduzieren sich ggf. um den Anteil des eigenen Mitverschuldens (Betriebsgefahr). Der Schadensersatzanspruch besteht dabei regelmäßig gegenüber dem Halter des Fahrzeugs sowie auch gegenüber dessen Haftpflichtversicherung und, falls Halter und Fahrer beim Verkehrsunfall nicht identisch waren, auch gegenüber dem Fahrer. Bestenfalls hat man also drei Schuldner, an welche man sich im Rahmen des Schadensersatzes halten kann.

Die Verfolgung des Schadensersatzanspruchs will jedoch gut vorbereitet sein. Zum einen, da die Frage des Mitverschuldens bzw. der Betriebsgefahr genau erörtert werden sollte und zum anderen, um möglichen Risiken eines eventuell notwendig werdenden Gerichtsverfahrens, bereits im Vorfeld entgegenzuwirken. Hilfreich ist in solchen Fällen auch immer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung beim Betroffenen.

Gern beraten wir Sie vorab zu Ihren rechtlichen Chancen und Möglichkeiten, wenn Sie wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche geltend machen wollen oder ihrerseits von jemand anderem wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen werden. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung in solchen Fällen ist kostenlos! Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.

Unsere kostenlose Anwaltshotline erreichen Sie gebührenfrei

unter 0800-1010366

-auch an Wochenenden oder Feiertagen-

Alternativ können Sie auch unseren Rückruf-Service nutzen und dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen. Wir rufen Sie umgehend zurück.