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21. Februar 2013
„Ein Blitzer-Bild muss scharf sein!“ – Das Oberlandesgericht Bamberg hat ein Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben und deutlich gemacht, dass die Identifizierung eines geblitzten Verkehrsteilnehmers nicht allein durch Festlegung des Richters erfolgen kann. Der Richter muss belegen können, warum er der Meinung ist, dass Foto und Fahrer übereinstimmen. (AZ: 2 Ss OWi 143/12).
Eine Autofahrerin war wegen eines angeblich ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden und hatte Widerspruch eingelegt, da Teile ihres Gesichtes nicht erkennbar waren, bzw.. durch das Lenkrad abgedeckt wurden. Zudem trug die fotografierte Frau eine große Sonnenbrille. Ihrer Meinung nach war sie nicht so deutlich identifizierbar, wie es der Amtsrichter zu den Akten genommen hatte.
Das OLG bemängelte, dass die Gründe, die für eine eindeutige Identifizierung sprechen könnten, nicht im Urteil aufgeführt wurden. Hier hätte eine Auflistung der charakteristischen Merkmale gefehlt. Das OLG gab die Sache ans Amtsgericht zurück.
In Kategorie: Geschwindigkeitsverstoß