8. Mai 2012

Handy Am Steuer: einige Gerichtsentscheidungen zum Thema

Nachstehend haben wir einige interessante Gerichtsentscheidungen zum Thema Handy am Steuer aufgelistet:

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OLG Bamberg, Beschluss v. 27.04.2007, Az. 3 Ss OWi 452/07

Die Nutzung eines Handys am Steuer ist dann unerlaubt und erfüllt den OWi-Tatbestand der §§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, wenn das Gerät gerade zum Zweck seiner Benutzung aufgenommen oder gehalten wird. Es ist demnach erforderlich, dass die Handhabung des Handys einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist. Ergo: Bloße Ortsverlagerung des Handys, ohne Nutzung irgendeiner Funktion wäre erlaubt.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.04.2008, Az. 2 BvR 525/08

Das Verbot des Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung (Handy am Steuer), ist nicht verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde einer Anwältin, welche bereits mehrfach wegen des Verstoßes gegen das Handyverbot am Steuer verstoßen hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

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OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.11.2006, Az. 3 Ss219/05

Als Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO gelten auch Smartphones oder sonstige Handhelds, welche Telefonfunktion besitzen. Hierunter zählen wohl auch die mittlerweile verbreiteten Tablets.

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OLG Jena, Beschluss v. 16.05.2006, Az. 1 Ss 82/06

Wird das Handy während der Fahrt nur deswegen aufgenommen, um es als Diktiergerät zu nutzen, so stellt dies dennoch einen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer dar. (Anm. BlitzerBlog: Ein reines Diktiergerät, ohne Telefoniefunktionen, dürfte benutzt werden, womit wir wieder bei Sinn und Unsinn wären…)

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OLG Hamm, Beschluss v. 06.07.2005, Az.: 2 Ss OWi 177/05

Wer das Handy während der Fahrt aufnimmt, um die Uhrzeit abzulesen, handelt ordnungswidrig.

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OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2006, Az. 2 Ss OWi 402/06

Auch wer das Handy während der Fahr aufnimmt, um eine SMS oder eine gespeicherte Notiz oder eine Telefonnummer zu lesen, handelt ordnungswidrig.

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OLG Köln, Beschluss v. 26.06.2008, Az. 81 Ss OWi 49/08

Wird die Navigationsfunktion eines Handys während des Haltens vor einer roten Ampel genutzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

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OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008, Az. 1 Ss 187/08

Ist das Handy in einer festen Vorrichtung im Fahrzeug verankert und wird dieses mittels einer Freisprecheinrichtung während der Fahrt genutzt, so stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar. Das gilt auch, wenn zum besseren Verständnis der Lautsprecher der Freisprecheinrichtung mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird, etwa bei einem Bluetooth-Headset.

Doch Vorsicht! Fällt in einer, wie der vorgenannten, Situation das Handy beim telefonieren aus der Halterung oder wird es herausgenommen, um Einstellungen vorzunehmen, ist dies wiederum ordnungswidrig, so OLG Hamm, Beschluss v. 23.01.2007 – 2 Ss OWi 25/07.

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OLG Köln, Beschluss v. 14.04.2009, Az. 83 Ss-Owi 032/09

Wird das Handy während der Fahrt aufgenommen um es einzuschalten und scheitert der Versuch des Einschaltens daran, dass der Akku leer ist, so stellt dies dennoch eine Ordnungswidrigkeit dar.

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In Kategorie: Handy am Steuer