14. April 2012

Bundesverwaltungsgericht zur Gültigkeit von EU-Führerscheinen in Deutschland

Entscheidungsrelevante Normen: § 3 StVG; §§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 46 FeV

Verliert man seinen Führerschein, bzw. wird die Fagrerlaubnis entzogen, suchen manche Betroffene nach Auswegen. Oft hat man bereits gerüchteweise davon gehört, eine in einem anderem EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis könnte die Lösung des Problems sein. Was ist also dran an an diesem Hörensagen? Ist ein EU-Führerschein tatsächlich das Allheilmittel beim Verlust der deutschen Fahrerlaubnis?

Mit dieser Problematik hatte sich, recht aktuell, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu befassen. Das Gericht entschied, dass die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis von Anfang keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland gewährt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderten Nachweise nicht in dem ausstellenden Mitgliedsstaat hatte.

Grundsätzlich ist es allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH möglich, trotz Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis, mit einem in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein weiterhin in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fahren, sofern das Kriterium des Wohnsitzes in diesem Staat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erfüllt ist (siehe.

(BVerwG, Urteil v. 25.08.2011, Az.: 3 C 25.10)

(EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – Rs. C-329/06 und C-343/06)

In Kategorie: Alkohol-/Drogenfahrt, Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Verkehrsstrafrecht