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6. Februar 2013
Der Karneval geht in die ganz heiße Phase. In vielen Teilen des Landes wird Altweiberfastnacht und Rosenmontag ausgiebig gefeiert. Dabei fließt in der Regel auch Alkohol. Wer beim närrischen Frohsinn mitmachen möchte, sollte das Auto stehen lassen. „Aber auch nicht unbedingt aufs Fahrrad steigen“, warnt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte. „Wer betrunken Fahrrad fährt, gefährdet nicht nur sich selbst und andere, sondern kann auch schnell seinen Führerschein verlieren“, erklärt der Jurist.
Auch bei Radfahrern wird bei einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille im Blut von der absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Kommen weitere Ausfallerscheinungen hinzu, kann die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz auch schon früher erreicht sein. Schon ab einer Alkoholkonzentration von 0,3 Promille im Blut können daher strafrechtliche rechtliche Konsequenzen drohen. „Im Prinzip werden Fahrradfahrer rechtlich ähnlich behandelt wie die Führer von Kraftfahrzeugen. Die Verwaltungsbehörde wird daher auch prüfen, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist“, so Rechtsanwalt Lüdecke. In den Strafverfahren ergehen zumeist Strafbefehle, in denen Geldstrafen ausgeurteilt werden. Gegen einen Strafbefehl kann in geeigneten Fällen binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann.
Es kann aber auch deutlich schlimmer kommen. „Ab einer Grenze von 1,6 Promille muss die Behörde zwingend überprüfen, ob eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen vorliegt. Sprich: Der Betroffene muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die im Volksmund auch gerne als Idiotentest bezeichnet wird“, erklärt Rechtsanwalt Lüdecke. Kann der Betroffene seine Fahreignung nachweisen, behält er den Führerschein. Im anderen Fall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad werden sich die Zweifel grundsätzlich nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern – was naheliegt – auch auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken. Die Behörde kann also nach ständiger Rechtsprechung das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, z.B. Fahrräder, ohne Einschränkung untersagen.
Die sicherste Methode für alle Narren ist also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi umzusteigen.
Die Kanzlei LF legal hat sich u.a. auf das Verkehrsrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Mandanten.
In Kategorie: Alkohol-/Drogenfahrt