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11. April 2012
Entscheidungsrelevante Norm: § 26 Abs. 1 StVG
Das Thüringische Oberlandesgericht in Jena hat mit Beschluss vom 27.06.2011 über die Anforderungen entschieden, welche an das Verhalten von Kraftfahrern an Fußgängerüberwegen zu stellen sind.
Grundsätzlich habe der Kraftfahrer vor dem Überweg anzuhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Verhalten anzeigen, den Überweg benutzen zu wollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt dann in Betracht, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger beim normalen Weitergehen in keiner Weise beeinträchtigen kann.
Dies kann der Fall sein, wenn der Fußgängerüberweg außergewöhnlich lang oder in der Mitte geteilt ist (etwa durch eine Verkehrsinsel) oder wenn sich Fahrer und Fußgänger über ihr Verhalten verständigt haben.
(Thüringer OLG, Beschluss v. 27.06.2011, Az.: 1 Ss Bs 30/11)
In Kategorie: Verkehrsunfall